Satzung und Beiträge

Satzung des Turnvereins 1892 e. V. Mannheim – Friedrichsfeld

§ 1
Name, Sitz, Eintragung

Der 1892 zu Mannheim-Friedrichsfeld gegründete Verein „Turnverein 1892 e.V. Mannheim-Friedrichsfeld“ hat seinen Sitz in Mannheim-Friedrichsfeld. Seine Farben sind grün-weiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und führt den Zusatz e.V.. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes, Badischen Turnerbundes, Badischen Handballverbandes, Badischen Leichtathletikverbandes, Nordbadischen Volleyballverbandes, Badischen Tennisverbandes sowie des Badischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes.
Die Satzungen des Badischen Sportbundes und der Fachverbände, bei denen Mitgliedschaft besteht, werden anerkannt.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Turnverein 1892 e.V. Mannheim-Friedrichsfeld, mit Sitz in Mannheim-Friedrichsfeld, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung turnerischer und sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer das 70ste Lebensjahr überschritten und mindestens 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports herausragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch einstimmigen Beschluss des engeren Vorstandes. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft von Jugendlichen muss in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt auf das der Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Jahr.
§ 4
Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der engere Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine abgelehnte Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung anfechten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.
§ 5
Austritt, Ausschluss, Vereinsfragen, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen nach dem Ende der Beitragspflicht zum erliegen.
Der Austritt muss schriftlich an den Verein, mit einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende, erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt zu diesem Quartalsende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den engeren Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wen ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen und, trotz mehrmaliger Aufforderung, seinen Zahlungen nicht nachkommt.
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch bei dem erweiterten Vorstand des Vereins einlegen. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, das Eigentum des Vereins zu schonen und jede mutwillige Beschädigung zu vermeiden. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem engeren Vorstand zu melden, des dann die Angelegenheit schlichtet.
§ 7
Einnahmen und Ausgaben

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen
c) Spenden
d) sonstigen Einnahmen
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne § 2
c) besondere Aufwendungen und Anschaffungen
§ 8
Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) engerer Vorstand
b) erweiterter Vorstand
c) Mitgliederversammlung
Der engere Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) Hauptkassier
e) Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) engerem Vorstand
b) Abteilungsleitern
c) Turnräten
d) Ausschüssen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Entschädigung ihres nachgewiesenen Aufwands; eine pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG ist zulässig.
§ 10
Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf zwei Jahre in der Hauptversammlung.
§ 11
Befugnisse des Vorstandes

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihnen obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie können die Vertreterbefugnis satzungsgemäß übertragen.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.
Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein ermächtigen.
§ 12
Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der engere sowie erweiterte Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung, Ausschüsse einzusetzen.
§ 13
Jugendleitung

Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuss zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
§ 14
Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über
die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 16
Hauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

Im ersten Monat des Geschäftsjahres findet die Hauptversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss mindestens sieben Tage vorher im „Friedrichsfelder Wochenblatt“ bekannt gegeben werden. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen fünf Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorsitzenden sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Jahresberichte
b) Der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer in zweijährigem Rhythmus
e) Anträge
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Gewählt können nur Mitglieder werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller wahlberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss ebenfalls mindestens 7 Tage vorher im „Friedrichsfelder Wochenblatt“ bekannt gegeben werden.
§ 17
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstahl auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 18
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn mindestens 75% der anwesenden Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer ordentlichen, oder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und Förderung des Sports zu verwenden hat
§ 19
Schlussbestimmung

Die Satzungsänderung tritt durch Versammlungsbeschluss vom 23. September 2022 nach dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Mannheim-Friedrichsfeld, 23. September 2022