Anpassung der Corona-Verordnung zum 16. September

Fehlermeldung

User warning: The following module is missing from the file system: drupalcenter. For information about how to fix this, see the documentation page. in _drupal_trigger_error_with_delayed_logging() (line 1156 of /homepages/1/d78355299/htdocs/cms/includes/bootstrap.inc).
Donnerstag, September 16, 2021

Kernelement der neuen Verordnung ist die Bewertung des Infektionsgeschehen nicht mehr nach dem bisherigen Inzidenzwert, sondern nach der sogenannten Hospitalisierungsinzidenz. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gibt die stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Baden-Württemberg an. Anhand dieser Zahl ist es möglich, die drohende Überbelastung der Intensivstationen besser zu steuern. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung gelten drei neue Stufen. In der Basis-, Warn- (7-Tage-Inzidenz von 8 oder ein absoluter Wert von 250 Personen) und Alarmstufe (7-Tage-Inzidenz von 12 oder ein absoluter Wert von 390 Personen) ist festgelegt, welche Einschränkungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens greifen. Der Eintritt in die jeweilige Stufe wird vom Landesgesundheitsamt verantwortet und bekannt gegeben und ist gültig für alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg.

Die bedeutendsten Regelungen für den Sport sind die verpflichtende PCR-Testung für nicht-immunisierte Personen für Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen in der Warnstufe und der komplette Ausschluss von nicht-immunisierten Personen in der Alarmstufe. Für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht eingeschult sind, gilt ebenso wie für Schüler:innen, die an regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb teilnehmen, eine Ausnahmeregelung bei der PCR-Testung in der Warnstufe. Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können bzw. für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, genügt in der Warnstufe ein Antigen-Schnelltest.

Generell gilt weiterhin die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern im Freien nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Zudem bleibt die Pflicht eines Hygienekonzepts und der zugehörigen Datenverarbeitung bestehen. In der Basisstufe bleiben ebenfalls die bestehenden Regelungen für immunisierte und nicht-immunisierte Personen in Kraft.